Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen der Angell-Demmel Europe GmbH für Industriegeschäfte im Inland
Allgemeines
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Lieferanten.
Vertragsschluss und Vertragsänderungen
3. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
4. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ziffer 3, Satz 2 bleibt unberührt.
5. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
6. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
7. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
Lieferung
8. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
9. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
10. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auflösungen.
11. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
12. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; das gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
13. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
14. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
15. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
16. Gelieferte Erzeugnisse, einschließlich der Sonderanfertigungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) müssen den Anforderungen von § 3 GSG, insbesondere den nach § 4 GSG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die Übereinstimmung ist vom Lieferanten nachzuweisen, entweder durch "GS"-Zeichen oder durch das "CE-Zeichen" mit Konformitätserklärung entsprechend EN 45014. Etwaige Anweisungen über Aufstellungen und Instandhaltung sowie die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Fassung der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Für die Einhaltung der Vorschriften übernimmt der Lieferant die Verantwortung. Sollten zur Ausführung von Leistungen Materialien eingesetzt werden, die nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtig sind, hat der Lieferant eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der die genaue Stoffbezeichnung, die Gefahrensymbole und die Gefahrenhinweise hervorgehen. Anfallende Leergebinde, Rückstände und Restmengen sind vom Lieferanten zurückzunehmen und eigenverantwortlich, entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu entsorgen.
Höhere Gewalt / Streik und Aussperrung
17. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserem sonstigen Recht - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
18. Bei Streit und Aussperrung in einem der Betriebe der A-D wird auf deren Verlangen die Abnahmeverpflichtung der A-D in angemessenem Umfang hinausgeschoben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Lieferverpflichtung des Lieferanten. Als angemessen gilt zumindest die Dauer des Streiks oder der Aussperrung. Negative Rechtsfolgen (Schadensersatz, Rücktrittsrecht usw.), die unmittelbar oder mittelbar aus Streik oder Aussperrung hergeleitet werden, sind ausgeschlossen.
Versandanzeige und Rechnung
19. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
Preisstellung und Gefahrenübergang
20. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt einschließlich Verpackung. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die vereinbarten Preise gelten für frei Lieferanschrift der A-D einschließlich Verpackung. Bezüglich der Verpackung können zur Erfüllung der gesetzlichen Regelungen Sonderbedingungen vereinbart werden.
Zahlungsbedingungen
21. Rechnungen sind rechtzeitig bei der in der Bestellung angegebenen Adresse einzureichen. Die Rechnungsstellung darf nur durch den Bestellempfänger erfolgen. Rechnungen sind in der vereinbarten Währung zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgelegte gegenseitige Forderungen dürfen aufgerechnet werden.
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
Mängelansprüche und Rückgriff
22. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
23. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
24. Fehlerhafte Erzeugnisse, die den Anforderungen der A-D oder den vereinbarten Spezifikationen nicht entsprechen, können von A-D an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt werden und sind von diesem ohne zusätzliche Kosten für A-D unverzüglich durch einwandfreie Erzeugnisse zu ersetzen. Rücklieferungen werden zurückbelastet; die Neuanlieferung ist neu zu berechnen.
25. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Schadenersatzansprüche der A-D, die durch mangelhafte Lieferung oder Leistung entstehen, bleiben hiervon unberührt. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
26. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
27. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
28. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
29. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
30. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
31. Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 26 tritt die Verjährung in den Fällen 30 und frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
32. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
33. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Bestimmungen.
34. Im Hinblick auf §§ 5 und 13 Produkthaftungsgesetz wird der Lieferant seine, im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von an A-D gelieferte Erzeugnisse angefallenen Unterlagen mindestens 10 Jahre ab Auslieferung an A-D aufbewahren.
Ausführung von Arbeiten
35. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
36. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden die der A-D bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
37. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen übernimmt der Lieferant auf Verlangen der A-D die Aufstellung und Inbetriebsetzung. Werden die dafür notwendigen Vorrichtungen vom Lieferanten gestellt, so sind die hierfür anfallenden Kosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen.
38. Fallen zur Auftragsbestätigung für den Lieferanten noch zusätzliche Entwicklungsarbeiten an, so übernimmt A-D hierfür entstehende Kosten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
39. Soweit A-D keine Bearbeitungs-, Meß- und Prüfgeräte sowie Lehren zur Verfügung gestellt werden, sind hierfür entstehende Werkzeugkosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen. Die für die Auftragsausführung speziell entwickelten Geräte und Lehren gehen mit Bezahlung in das Eigentum der A-D über und werden dem Lieferanten zu den Bedingungen des separat abzuschließenden Leihwerkzeugvertrages überlassen.
Beistellung / Schrottanfall
40. Werden dem Lieferanten zur Erledigung von Bestelllungen Werkzeuge, Materialien und Teile beigestellt, so bleiben diese Eigentum der A-D und sind als solche zu kennzeichnen. Geht das Alleineigentum der A-D an diesen Gegenständen durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unter, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass A-D Alleineigentümer der neuen Sache wird. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass A-D die neue Sache dem Lieferanten bis zur Auslieferung zur Verwahrung überlässt.
41. Werkzeuge, Materialien und Teile sowie Fertigungsunterlagen und Zeichnungen, welche A-D dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlässt, dürfen - ebenso wie das bestellte Erzeugnis selbst - ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung verwendet werden, sofern eine Umzeichnung von A-D Zeichnungen erforderlich ist, wird der Lieferant auf den neuen Zeichnungen den A-D Urhebehrrechtsvermerk anbringenden. Überzählige Materialien und Teile sind nach Erfüllung der Bestellung an A-D zurückzugeben.
42. Bei einem über das normale Maß oder die vereinbarte Quote hinausgehenden Schrottanfall an beigestellten Materialien oder Teilen werden dem Lieferanten die Materialkosten für den Zuvielverbrauch, soweit er diesen zu vertreten hat, in Rechnung gestellt.
Unterlagen und Geheimhaltung
43. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebende Gegenstände, Dokumente oder Software zu entnehmen sind, uns sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit es nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung bestellt werden, die für deren Verwendung zum Zwecke der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
Für technische Informationen jeder Art, wie z. B. Zeichnungen, Spezifikationen und Beschreibungen, gilt zusätzlich, dass sie nicht ins Ausland verbracht werden dürfen, es sei denn, sie sind veröffentlicht oder allgemein bekannt. Der Lieferant hat A-D auf Anforderung nach Abwicklung der Bestellung alle A-D Unterlagen, wie Zeichnungen und Beschreibungen, zurückzugeben. Die Schaustellung von Erzeugnissen, die nach A-D Zeichnungen oder Spezifikationen gefertigt wurden, sowie die Bezugnahme auf die A-D Bestellung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der A-D. Der Lieferant wird A-D keine Informationen überlassen, die er für vertraulich hält. Demzufolge werden Information, die A-D zugänglich gemacht werden, nicht als vertraulich angesehen. Hält der Lieferant eine Ausnahmeregelung für erforderlich, ist diese vor Annahme der Bestellung schriftlich zu vereinbaren. Werden dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung durch A-D Informationen zur Verfügung gestellt, die sie für vertraulich hält, so ist vor Ausführung der Bestellung ein gesonderter Geheimhaltungsvertrag abzuschließen.
44. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
Forderungsabtretung
45. Ohne schriftliches Einverständnis der A-D darf der Lieferant weder Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gegen A-D an Dritte abtreten, noch Unteraufträge zur Erfüllung der Bestellung vergeben bzw. Bestellungen weitergeben. Soweit der Erwerb von Materialien oder Teilen durch den Lieferanten üblich oder zur Ausführung der A-D Bestellung erforderlich ist, wird dies nicht als Unterauftrag angesehen.
Erfüllungsort
46. Als Erfüllungsort gilt der Ort der Lieferanschrift.
Allgemeine Bestimmungen
47. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingung im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
48. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Kempten. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Neiderlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
49. Für die vertraglichen Bestimmungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 05/2004